Vorteile der Verkaufspreisklausel

24. Juni 2025 - Ist bei einer bestehenden Ertragsausfall-Versicherung die zusätzliche Vereinbarung der Verkaufspreisklausel für Vorräte im Rahmen der Sach-Versicherung sinnvoll?

In den meisten Unternehmen wird ein unterschiedlich großer Anteil der lieferfertig erzeugten Produkte vor der Auslieferung an den Kunden noch für eine gewisse Zeit eingelagert. Manche Produkte sind vielleicht schon verkauft, aber noch nicht ausgeliefert. In dieser Phase stellt sich der Wert des Produktes für das Unternehmen im Verkaufspreis (abzüglich der Auslieferungskosten) dar.

Über die Vereinbarung der Verkaufspreisklausel für die mitversicherten Vorräte (hierzu zählen auch lieferfertige und bereits verkaufte Produkte), wird im Schadenfall im Rahmen der Sach-Versicherung für die beschädigten oder zerstörten Vorräte nicht nur der übliche Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungspreis (→ Neuwert) ersetzt, sondern zusätzlich noch der in den Verkaufspreis eingerechnete Gewinnaufschlag. Wichtig zu beachten ist, dass die Versicherungssumme im Vorfeld auch auf Basis der Verkaufspreise, und nicht auf Basis der Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungspreise ermittelt und vereinbart werden muss. Ansonsten besteht die Gefahr der Unterversicherung.

Somit wird bei einem reinen Sachschaden zusätzlich zum Sachschaden der entgangene Gewinn entschädigt. Ein Regulierungsbaustein, der eigentlich Teil der Ertragsausfall-Versicherung ist.

Nicht in jedem Fall wird durch einen Sachschaden jedoch auch ein Ertragsausfallschaden ausgelöst, oder der Ertragsausfallschaden liegt unter dem vereinbarten Selbstbehalt, so dass die Vereinbarung der Verkaufspreisklausel durchaus auch bei einer bestehenden Ertragsausfall-Versicherung sinnvoll ist.

Über unser hauseigenes Bedingungswerk ist die Verkaufspreisklausel, sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart wird, automatisch für alle verkauften und lieferfertigen Produkte, sowie für Handeslware vereinbart.